Hilfreiche Informationen

"Verlässliche Grundschule"

Information des Landes:
https://www.service-bw.de/lebenslage/-/sbw/Verlaessliche+Grundschule-5001041-lebenslage-0

Dies wird in der Grundschule im Nassachtal wie folgt umgesetzt:

•Die Schule öffnet bereits 15 Minuten vor dem Unterrichtsbeginn.
Die Kinder werden in dieser viertel Stunde im Schulhaus bzw. in ihrem Klassenzimmer von den Lehrerinnen beaufsichtigt.

•Die Grundschule im Nassachtal garantiert durch die „Verlässliche Grundschule", dass der Unterricht immer nach Stundenplan durchgeführt wird und die Kinder nicht früher nach Hause geschickt werden.
Es kann jedoch vorkommen, dass so viele Lehrerinnen erkranken, dass ein regulärer Unterricht nicht mehr stattfinden kann.
In diesem Fall fallen die erst und/oder fünfte Stunde und der Nachmittagsunterricht aus.

•Dies geschieht jedoch niemals am selben Tag, sondern immer erst nach eintägiger Vorankündigung!

•Auf die Grundschulbetreuung (Kernzeitbetreuung) hat eine solche Ausnahmesituation keine Auswirkungen.

Krankheitsmeldung

Ist Ihr Kind krank, informieren Sie uns bitte umgehend darüber (Anrufbeantworter/Info über Klassenkamerad/eMail/Brief in Briefkasten).
Spätestens am dritten Tag benötigen wir dann eine schriftliche Entschuldigung.

Fundsachen

Es kann immer wieder vorkommen, dass Ihr Kind etwas in der Schule verliert oder vergisst. Die liegengebliebenen Kleidungsstücke, Vesperdosen,..., die wir finden, kommen auf den Fundsachentisch. Dieser befindet sich im Eingangsbereich unserer Schule. Alle Dinge, die bis zum Beginn der Sommerferien nicht abgeholt wurden, entsorgen wir oder stiften sie einem gemeinnützigen Zweck.

Für Schulanfänger

Im September beginnt für Ihr Kind ein neuer Lebensabschnitt. Es verlässt mit Schulbeginn seine bisher gewohnte Umgebung und muss sich in einer neuen Situation zurechtfinden, ohne dass Sie ihm ständig mit Hilfe beistehen können.
Folgende Veränderungen bringt der Schuleintritt u. a. mit sich:
- Der Tagesablauf wird durch Schulpflicht, Stundenplan und Hausaufgaben
geregelt.
- Ihr Kind muss selbstständig und verantwortlich handeln, Termine behalten,
Absprachen einhalten und Entscheidungen treffen können.
- Es muss seine Schulsachen in Ordnung halten können.

Sie als Eltern können mithelfen, Ihrem Kind den Schulstart zu erleichtern:
- Unterstützen und fördern Sie eine positive Einstellung zur Schule.
Ein Kind sollte nicht mit ängstlichen oder gar ablehnenden Gefühlen in seine
Schullaufbahn starten.
- Fördern Sie Selbstständigkeit und Selbstwertgefühl Ihres Kindes, indem Sie
ihm einfache Aufgaben verantwortlich übertragen.
- Ihr Kind sollte sich bis zum Schuleintritt in der alltäglichen Umgebung
auskennen und zu folgenden Punkten Auskunft geben können:
Wie heiße ich (Vor- und Nachname)?
Wo wohne ich?
Wie heißt unsere Telefonnummer?
Wann habe ich Geburtstag?
- Ihr Kind sollte sich ohne Hilfe an- und ausziehen, sowie die Schuhe binden
können!

Möglichkeiten für Eltern, sich an der Schule zu engagieren:

Klassenpflegschaft:
Zwei Mal im Jahr findet eine Klassenpflegschaftssitzung statt.
Den Besuch der Veranstaltung sollten Sie sich zur Pflicht machen. Bei diesen Abenden werden die Elternvertreter der Klasse gewählt, Informationen zum Unterrichtsstoff und zu Klassenarbeiten gegeben, Schulausflüge und die Gestaltung des Schullebens besprochen.
Wenn Sie gestaltend am Schulleben mitwirken wollen, so stellen Sie sich als Elternvertreter/in zur Wahl. Als solche(r) gehören Sie dem Elternbeirat der Schule an. Die Schulkonferenz schließlich ist das gemeinsame Gremium aller am Schulleben Beteiligter.

Schnippeldienst:
Wir nehmen am "Schulfruchtprogramm" teil. Das bedeutet, dass wir jede Woche einmal frisches Obst und Gemüse geliefert bekommen. Der Schnippeldienst und Kinder der Waldklasse bereiten die gelieferten Früchte für den Verzehr vor.

Elternsprechstunde:
Der/Die Klassenlehrer(in) ist bei Bedarf gerne bereit, mit Ihnen einen Termin für ein Gespräch zu vereinbaren. Eine kurze Mitteilung ins Hausaufgaben- oder Mitteilungsheft genügt. Nützen Sie die Gesprächsgelegenheit. Je mehr die Lehrerin über Ihr Kind weiß, desto besser kann sie es verstehen und fördern.

Gemeinsame Feste:
Zum Beispiel Laternenfest, Schulfest,...
Hier haben Sie die Möglichkeit, helfend mit einzuspringen – natürlich nur, wenn Sie Lust und Zeit dazu haben. Ihr Kind freut sich, wenn Sie Interesse an seiner Schule zeigen.

Unterrichtsbeurlaubung / Unterrichtsbefreiung:

Unterrichtsbefreiung

Immer wieder bitten Eltern um die Unterrichtsbefreiiung ihres Kindes.
Daher möchten wir Sie über die gesetzlichen Regelungen informieren und Ihnen einen Leitfaden an die Hand geben.

Die Schulbesuchsverordnung regelt, unter welchen Umständen Kinder vom Unterricht befreit oder beurlaubt werden können bzw. wie man bei einer Verhinderung vorgehen sollte.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Schüler verpflichtet ist, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen.
Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, daß die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.

Gründe, warum ein Kind vom Unterricht oder einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung abgemeldet darf sind zum Beispiel:
Verlassen der Schule
Verhinderung – z.B. durch Kranheit
Beurlaubung – nur in besonders begründeten Ausnahmefällten z.B. aus Glaubens-
und Gewissensgründen
Befreiung – z.B. wegen kirchlichen Veranstaltungen
Verhinderung
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Das Bedeutet ganz konkret:
Ist Ihr Kind krank, informieren Sie uns bitte umgehend darüber (Anrufbeantworter/Info über Klassenkamerad/eMail/Brief in Briefkasten).
Spätestens am dritten Tag benötigen wir dann eine schriftliche Entschuldigung.
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Unterrichtsbefreiung
Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert.
Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden.
Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt.
Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten gestellt werden.
Eines schriftlichen Antrages bedarf es nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zuläßt.
Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen.
Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.
Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der Fachlehrer,
von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer.
In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.




Das Bedeutet ganz konkret:
Befreiung vom Religionsunterricht:
Sie müssen schriftlich erklären, dass Sie Ihr Kind aus Glaubens- und Gewissensgründen vom Religionsunterricht abmelden.
Diese Erklärung wird bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Schulhalbjahres bei der Schulleitung abgegeben.
Vor dem 12. Geburtstag des Kindes gilt: Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben!
Befreiung vom Sport/Schwimmunterricht:
Sie legen ein ärztliches Atest vor und klären mit uns, wie in der Zeit des Unterrichts verfahren werden soll (Kind wird abgeholt / Kind besucht andere Klasse,…).
Hat Ihr Kind sich den Arm gebrochen und trägt einen Gips, muss es nicht am Schwimmunterricht teilnehmen und Sie müssen dies nicht extra beantragen.
Befreiung von anderem Unterricht:
Sie beantragen (NUR in besonders begründeten Fällen) rechtzeitig, schriftlich eine Befreiung beim Fach- / Klassenlerer bzw. bei der Schulleiterin.
Unterrichtsbeurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten zu stellen.
Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Veranstaltungen z.B. Kommunion.
2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaften.
Diesem Antrag muß, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind.
2. Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
3. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
4. Die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;



5. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
6. Teilnahme an Veranstaltungen der SMV;
7. wichtiger persönlicher Grund;
i. als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister
ii. Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten
iii. Todesfall in der Familie
iv. Wohnungswechsel
v. schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist
Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, die Verantwortung.
Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung.
Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den oben genannten Fällen sowie bei bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.
Das Bedeutet ganz konkret:
Der Klassenlehrer kann in begründeten Fällen bei rechtzeitig gestelltem, schriftlichem Antrag für 2 Tage eine Beurlaubung aussprechen. Diese Tage dürfen allerdings nicht an die Ferien grenzen!

Für die Genehmigung längerer Beurlaubungen ist die Schulleitung zuständig.

Bei Kuren oder längeren Abwesenheitszeiten erhalten die Kinder Unterrichtsmaterial in der Krankenmappe, um den Stoff nachzuarbeiten.
Die Beurlaubung eines Schülers zur Ferienverlängerung kann grundsätzlich nicht genehmigt werden!
Sie erhalten für Ihre Urlaubsplanung jedes Jahr rechtzeitig einen Ferienplan.

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