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Haus & Grund Berlin: Informationen und Standpunkte - Drastische Veränderung für Vermieter

18 | Die Großstädte der Bundesrepublik Deutschland erfreuen sich größter Beliebtheit nicht nur bei Touristen und Besuchern, sondern auch bei Menschen, die dauerhaft in den Städten leben wollen. Städte mit interessanten Angeboten, insbesondere mit Bil- dungsangeboten, üben anziehende Wirkung auf die Menschen im Land aus. Diese Ballungszentren erleben einen großen Zuzug, ohne dass das Wohnungsangebot der Städte hierauf vorbereitet wäre. Der im Jahre 2014 von der Berliner Senatsverwaltung für Stad- tentwicklung und Umwelt veröffentlichte Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 beschreibt für die Hauptstadt das Erfordernis der Erstellung von 140.000 weiteren Wohnungen bis spätestens zum Jahr 2030, um die stetig steigende Nachfrage nach Wohnraum befriedigen zu können. Hierdurch wird nicht nur das Angebotsde- fizit von Wohnraum, sondern auch die verfehlte Wohnungsbau- politik der vergangenen Jahre offensichtlich. Mit der starken Nachfrage nach Wohnraum ist ein Anstieg der Mietpreise insbesondere bei den Neuvermietungen zu verzeich- nen. Die Dämpfung des Mietenanstiegs bei der Neuvermietung griffen alle im 18. Deutschen Bundestag (2013 bis 2017) vertre- tenen Parteien als Wahlkampfthema auf. Der Bundestag hat am 5. März 2015 das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) beschlossen. Am 27. März 2015 ließ der Bundesrat das Gesetz passieren, sodass einer Ausfertigung und Veröffentlichung des Gesetzes nichts mehr im Wege steht. Das Gesetz regelt im Einzelnen die Rahmenbedingungen der Kappung der Neuvermietungsmieten. Einen wichtigen Bestand- teilt der Regelungen stellt stellt die Ermächtigungsgrundlage durch den Bund zu Gunsten der Landesregierungen dar, durch Rechtsverordnung für eine Dauer von höchstens fünf Jahre „Ge- biete mit angespannten Wohnungsmärkten“ zu bestimmen. Wird ein Wohnraummietvertrag in einem so ausgewiesenen Gebiet ab- geschlossen, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent überstei- gen, es sei denn es liegt einer der wenigen Ausnahmetatbestän- de vor. Grundrechtseinschränkung / Verfassungsrechtliche Auswirkungen Das Gesetz stellt eine „Schrankenregelungen“ und damit Ein- schränkung des Grundrechts auf Eigentum dar, Artikel 14 Abs. 1 im Grundgesetz. Es findet eine Verlagerung der Regelungskompetenz betref- fend die Miethöhe statt. Der Bund begibt sich eines Teils seiner Rechtssetzungskompetenz und verlagert diese auf die Bundeslän- der. Hier wird aber nicht der Landesgesetzgeber (mithin die Par- lamente, auch wenn das Initiativrecht für Gesetzesvorlagen auch dem Parlament bzw. eines durch die jeweilige Verfassung näher bestimmten Teils des Parlaments zusteht, gehen die meisten Ge- setzesinitiativen von der [Landes-] Regierung aus) mit der Wahr- nehmung der Gesetzgebungskompetenz betraut, sondern der jeweiligen Landesregierung wird die Möglichkeit eröffnet, die Re- gelungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes zu erlassen. Dies stellt eine Durchbrechung der „Gewaltenteilung“ 1 dar und stößt immer wieder auf verfassungsrechtliche Bedenken, da die Landesregierung der Exekutive und nicht der Legislative zuzuord- nen ist. Der Nachteil einer Regelung durch den Gesetzgeber liegt in der beschriebenen Gefahr der Durchbrechung der Gewaltenteilung mit der Folge, dass entgegen der verfassungsrechtlichen Forde- rung die Einschränkung eines Grundrechts nicht durch den hierfür ausschließlich zuständigen Gesetzgeber erfolgt, sondern es der Verwaltung überlassen wird, wie weit sie ihre eigenen Handlungs- spielräume ausweiten will. Der Vorteil einer Regelung im Wege einer Rechtsverordnung liegt in einer schnelleren Schaffung von Vorschriften. Der Erlass der Regelungen ist nicht abhängig von einem oftmals langwie- rigen und starren Gesetzgebungsverfahren, sondern die Regelung und etwaige Änderungen können ohne großen formalen und bü- rokratischen Aufwand durch den Verordnungsgeber erlassen wer- den. 1 Gemäß Artikel 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Drastische Veränderung für Vermieter Die Mietpreisbremse bringt eine weitere Erschwerung der Bewirtschaftung von ver- mietetem Wohnraum mit sich. Eine rechtliche und politische Einordnung. Dr. Carsten Brückner, Vorsitzender Haus & Grund Berlin foto:zvg.

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